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Artikel 1: Anwendbarkeit, Definitionen

  1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und auf alle Kaufverträge bzw. auf alle Verträge in Bezug auf die Entwicklung und/oder Herstellung von Sachen sowie auf alle Verträge in Bezug auf die Verrichtung von Montage-, Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten oder die Veranstaltung von Kursen, Schulungen und Seminaren der Jasca Group B.V. - sowie aller zugehörigen Gesellschaften – mit Sitz in Ootmarsum, im Folgenden: „Jasca“.
  2. Der Käufer bzw. der Auftraggeber wird auch als „Gegenpartei“ bezeichnet.
  3. Unter „schriftlich“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: per Brief, per E-Mail, per Fax oder irgendeine andere Kommunikationsweise, die im Hinblick auf den Stand der Technik und nach der Verkehrsauffassung dem gleichgestellt werden kann.
  4. Unter „Auftrag“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: ein von der Gegenpartei erteilter bzw. zwischen den Parteien vereinbarter Auftrag zur Entwicklung oder Produktion von (maßgefertigten) Sachen.
  5. Unter „Sachen“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: sowohl die von Jasca aus dem Vorrat zu liefernden Maschinen oder Anlagen sowie Maschinen, Anlagen und/oder Konstruktionen, die aufgrund eines Auftrages für eine spezifische Anwendung nach Maß gefertigt werden, sowie alle zugehörigen Bestandteile, Materialien und verwandter Bedarf.
  6. Unter „Objekt“ wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: die Maschine, Konstruktion, Anlage oder ein anderes Objekt, worin oder woran die Sachen installiert bzw. die Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten verrichtet werden.
  7. Von Jasca herzustellende bzw. von der Gegenpartei übermittelte Empfehlungen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Schulungsmaterialien, sonstige Unterlagen und dergleichen werden nachfolgend als „Unterlagen“ bezeichnet. Diese Unterlagen können sowohl schriftlich als auch auf anderen Datenträgern wie CD-ROMs, DVDs, USB-Sticks und dergleichen festgehalten werden.
  8. Ist eine Bestimmung (ein Teil einer Bestimmung) aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise nicht anwendbar, lässt dies die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  9. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ebenfalls Anwendung auf Nach- oder Teilbestellungen bzw. Teil- oder Folgeaufträge, die aus dem Vertrag resultieren.

10.  Wenn Jasca diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei schon mehrmals übermittelt hat, handelt es sich um eine regelmäßige Handelsbeziehung. Jasca muss dann die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedes Mal erneut übermitteln, damit diese auf folgende Verträge Anwendung finden.

 

Artikel 2: Aufträge, Abschluss von Verträgen

  1. Der Vertrag wird geschlossen, nachdem die Gegenpartei das von Jasca übermittelte Angebot angenommen hat, auch dann, wenn diese Annahme in untergeordneten Punkten von dem Angebot abweicht. Wenn die Annahme der Gegenpartei jedoch in wesentlichen Punkten von dem Angebot abweicht, wird der Vertrag erst geschlossen, wenn Jasca ausdrücklich schriftlich diesen Abweichungen zugestimmt hat.
  2. Wenn die Gegenpartei Jasca ohne vorangegangenes Angebot einen Auftrag erteilt bzw. eine Bestellung aufgibt, ist Jasca erst an diesen Auftrag bzw. diese Bestellung gebunden, nachdem Jasca diesen bzw. diese schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt hat.
  3. Änderungen an einem einmal erteilten Auftrag bzw. einer einmal erteilten Bestellung müssen schriftlich erfolgen und mit einer deutlichen Beschreibung der Änderungen versehen sein. Die vorgenannten Änderungen sowie Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrages binden Jasca erst, nachdem Jasca diese schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt hat.
  4. Jasca ist an mündliche Absprachen erst gebunden, nachdem Jasca diese schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt hat oder sobald Jasca – ohne Widerspruch der Gegenpartei – mit der Ausführung dieser Absprachen begonnen hat.

 

 

Artikel 3: Angebote, Offerten

  1. Alle Angebote bzw. Offerten von Jasca sind unverbindlich, es sei denn, sie beinhalten eine Annahmefrist. Wenn ein Angebot bzw. eine Offerte ein unverbindliches Angebot beinhaltet und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, ist Jasca berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach Empfang der Annahme zu widerrufen.
  2. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet Jasca nicht zur Lieferung eines Teils des in dieser Preisangabe enthaltenen Angebots zu einem verhältnismäßigen Teil des Preises.
  3. Wenn das Angebot auf von der Gegenpartei übermittelten Daten basiert und sich diese Daten als falsch oder unvollständig herausstellen oder sich im Nachhinein ändern, ist Jasca berechtigt, die im Angebot genannten Preise, Tarife und/oder Lieferfristen anzupassen.
  4. Angebote, Offerten, Preise und Tarife gelten nicht automatisch für Nachbestellungen bzw. neue Aufträge.
  5. Gezeigte und/oder übermittelte Modelle und Beispiele sowie Angaben in Bezug auf Farben, Kapazitäten, Funktionalitäten, Maße, Gewicht und andere Beschreibungen in Broschüren, Promotionmaterial und/oder auf der Website von Jasca sind so präzise wie möglich, jedoch nicht verbindlich. Daraus kann die Gegenpartei keine Rechte herleiten.
  6. Die im vorigen Absatz genannten Modelle und Beispiele verbleiben im Eigentum von Jasca und müssen auf erste Anforderung von Jasca zurückgegeben werden.
  7. Jasca ist berechtigt, die mit dem Angebot bzw. der Offerte verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt, dass Jasca die Gegenpartei vorab schriftlich auf diese Kosten hingewiesen hat.
  8. Wenn die Gegenpartei ein Angebot bzw. eine Offerte nicht annimmt, ist sie verpflichtet, auf erste Anforderung von Jasca alle zu diesem Angebot gelieferten Unterlagen an Jasca zurückzugeben.

 

 

Artikel 4: Vergütung, Preise, Tarife

  1. Die in den Angeboten, Offerten, Preis- bzw. Tariflisten und dergleichen genannten Preise bzw. Tarife verstehen sich exklusive MwSt., Zollgebühren und/oder sonstiger Abgaben und Steuern, wie etwa Versandkosten, Transportkosten, Reise- und Unterkunftskosten, Kosten für Ein- und Ausladen, Montage- und Installationskosten, Verpackung, Verwaltungskosten und Deklarierungen von eingeschalteten Dritten.
  2. Jasca ist berechtigt, eine vereinbarte, feste Vergütung bzw. einen vereinbarten festen Preis für die Sachen zu erhöhen, wenn sich während der Ausführung des Vertrages herausstellt, dass der vereinbarte bzw. erwartete Arbeitsumfang bei Abschluss des Vertrages von den Parteien nicht richtig eingeschätzt wurde, diese Fehleinschätzung vernünftigerweise nicht auf einer Jasca zurechenbaren Pflichtverletzung beruht und Jasca vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, die Arbeiten zur vereinbarten Vergütung zu verrichten.
  3. Wenn die Parteien für die Installations- und Montagearbeiten und/oder die Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten eine feste Vergütung bzw. einen festen Preis vereinbart haben, wird Jasca die Vergütung für diese Arbeiten auf Basis der aufgewendeten Stunden unter Anwendung des vereinbarten Stundentarifs bzw. unter Anwendung des üblichen Stundentarifs von Jasca berechnen.
  4. Wenn nicht im Angebot oder in der Offerte ausdrücklich anders angegeben, ist in der Vergütung für die Verrichtung der Montage- bzw. Installationsarbeiten nicht inbegriffen: die Verrichtung von Abbruch-, Fundament-, Mauer- und Sanierungsarbeiten oder anderen Bauarbeiten und/oder Hilfsaktivitäten jeglicher Art; die Kosten für eventuell benötigte Hebebühnen oder andere Hebevorrichtungen oder Kräne.
  5. Die Stundentarife gelten für normale Werktage, darunter wird verstanden: montags bis freitags (mit Ausnahme von anerkannten nationalen Feiertagen) zu den zwischen den Parteien vereinbarten Zeiten.
  6. Bei Eilaufträgen oder dann, wenn die Arbeiten auf Wunsch der Gegenpartei außerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Werktage stattfinden müssen, ist Jasca berechtigt, einen Zuschlag zum vereinbarten Stundentarif zu berechnen.
  7. Wenn sich für Jasca zwischen dem Datum des Vertragschlusses und der Ausführung des Vertrages (selbst)kostensteigernde Umstände aufgrund von geänderter Rechtslage, Währungsschwankungen, Preisänderungen bei den von Jasca eingeschalteten Dritten oder Zulieferern oder aufgrund von Änderungen bei den Preisen für die benötigten Materialien, Hilfsmittel und dergleichen ergeben, ist Jasca berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen und den erhöhten Preis der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

 

Artikel 5: Einschaltung Dritter

  1. Wenn nach Auffassung von Jasca eine gute Ausführung des Vertrages dies erfordert, ist Jasca berechtigt, bestimmte Lieferungen bzw. Arbeiten durch Dritte verrichten zu lassen.

 

 

Artikel 6: Verpflichtungen der Gegenpartei

  1. Die Gegenpartei muss dafür sorgen, dass:
    1. sie Jasca alle für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten, Genehmigungen (wie Erlaubnisse, Befreiungen, Verfügungen und dergleichen) und Unterlagen rechtzeitig auf die von Jasca gewünschte Weise zur Verfügung stellt;
    2. etwaige durch die Gegenpartei an Jasca übermittelte Datenträger, elektronische Dateien und dergleichen frei von Viren und/oder Mängeln sind;
    3. sie Jasca alle Bestandteile, Materialien, Halberzeugnisse und dergleichen, bezüglich derer die Parteien vereinbart haben, dass die Gegenpartei diese bereitstellen wird, rechtzeitig und in gutem Zustand zur Verfügung stellt;
    4. wenn der Auftrag (ein Teil davon) am Ort der Gegenpartei ausgeführt werden muss - Jasca zu den vereinbarten Daten und Zeiten Zugang zu diesem Ort erhält und dieser Ort die dafür geltenden gesetzlichen (Sicherheits-)Anforderungen erfüllt;
    5. die Zugangswege zum Ausführungsort für den erforderlichen Transport geeignet sind;
    6. Jasca die Objekte, in denen oder an denen Jasca die Arbeiten verrichten muss, zur Verfügung gestellt werden und diese zugänglich und in einem solchen Zustand sind, dass die Arbeiten ungehindert verrichtet bzw. fortgesetzt werden können;
    7. Jasca rechtzeitig über hinreichende Gelegenheit für Anfuhr, Lagerung und/oder Abfuhr der Sachen, Materialien und Hilfsmittel verfügen kann;
    8. die von der Gegenpartei eingeschalteten Dritten ihre Arbeiten bzw. Lieferungen auf eine solche Weise und so rechtzeitig verrichten, dass Jasca dadurch nicht behindert wird und keine Verzögerung bei der Ausführung des Vertrages erfährt. Kosten für dadurch verlorene Arbeitsstunden trägt die Gegenpartei;
    9. Jasca am Ausführungsort über (hinreichende Anschlussmöglichkeiten für) Elektrizität, Druckluft, Gas und Wasser verfügt. Die Kosten dafür trägt die Gegenpartei. Kosten für verlorene Arbeitsstunden infolge von Wasser-, Druckluft-, Gas- oder Stromausfall trägt die Gegenpartei;
    10. der Ausführungsort mit einer guten Beleuchtung ausgestattet und hinreichend beheizt ist;
    11. der Ausführungsort in einem solchen Zustand ist, dass Jasca ungehindert seine Arbeiten verrichten bzw. fortsetzen kann;
    12. am betreffenden Ort hinreichende Vorrichtungen für das Einsammeln von Abfall verfügbar sind;
    13. am Ausführungsort ein Raum verfügbar ist, in dem die Sachen, Geräte, Maschinen, Materialien und dergleichen von Jasca gelagert bzw. verwahrt werden können, ohne dass diese Sachen beschädigt bzw. gestohlen werden können;
    14. am Ausführungsort die von Jasca und/oder seinen Subunternehmern vernünftigerweise gewünschten sonstigen Vorrichtungen vorhanden sind, ohne dass damit Kosten verbunden sind;
    15. Jasca vor Beginn der Arbeiten über die Lage der Kabel, Leitungen und dergleichen, die bereits am Ausführungsort vorhanden sind, informiert wird.
  2. Die Gegenpartei trägt dafür Sorge, dass die von ihr übermittelten Daten, Genehmigungen und Unterlagen korrekt und vollständig sind, und hält Jasca schadlos in Bezug auf Ansprüche Dritter, die daraus resultieren, dass die Daten nicht korrekt und/oder unvollständig sind.
  3. Wenn Jasca aus irgendwelchen Gründen die vereinbarten Montage-, Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten nicht ununterbrochen ausführen kann, trägt die Kosten für etwaige Wartestunden oder zusätzlich anfallende Arbeitsstunden die Gegenpartei.
  4. Die Gegenpartei haftet für Verlust bzw. Diebstahl von und/oder sonstige Schäden an den Sachen, Geräten, Maschinen, Materialien und dergleichen, die Jasca während der Ausführung der Arbeiten bei der Gegenpartei verwendet bzw. gelagert hat, darin inbegriffen auch Schäden, die durch Fehler, Mängel und dergleichen am Ausführungsort entstehen.
  5. Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, ist Jasca berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis die Gegenpartei ihre Verpflichtungen erfüllt hat. Die Kosten im Zusammenhang mit der eingetretenen Verzögerung und/oder die Kosten für die Verrichtung zusätzlicher Arbeiten bzw. sonstige Folgen, die daraus resultieren, trägt die Gegenpartei, die ebenfalls die Gefahr dafür trägt.
  6. Wenn die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt und Jasca es unterlässt, von der Gegenpartei Erfüllung zu verlangen, berührt dies nicht das Recht von Jasca, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Erfüllung zu verlangen.

 

Artikel 7: Vertrauliche Informationen

  1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen, die sie im Rahmen des Abschlusses und der Ausführung des Vertrages von der anderen Partei bzw. über die andere Partei erlangt haben und bezüglich derer die andere Partei angegeben hat, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt bzw. hinsichtlich derer sie wissen oder aber vernünftigerweise wissen können, dass die Informationen vertraulich behandelt werden müssen. Die Parteien werden diese Informationen nur an Dritte weitergeben, soweit dies für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist.
  2. Die Parteien werden alle vernünftigerweise zu treffenden Vorsorgemaßnahmen treffen, um die vertraulichen Informationen geheim zu halten, und stehen dafür ein, dass ihre Arbeitnehmer bzw. andere Personen, die unter ihrer Verantwortung bei der Ausführung des Vertrages beteiligt sind, sich ebenfalls an diese Geheimhaltungspflicht halten werden.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn eine oder beide Parteien aufgrund von Rechtsvorschriften oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung verpflichtet ist bzw. sind, die vertraulichen Informationen zu veröffentlichen, und sich dabei nicht auf ein gesetzlich oder gerichtlich zugestandenes Verweigerungsrecht berufen kann bzw. können. Diese Ausnahme gilt ebenfalls für die Arbeitnehmer bzw. andere Personen im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.
  4. Es ist Jasca jederzeit gestattet, die vereinbarten Arbeiten, die dabei angewandten Methoden, Verfahren oder hergestellten Sachen bekannt zu machen. Zudem ist Jasca stets berechtigt, die dabei angewandten bzw. entwickelten Methodiken, Verfahren, (Teil-)Analysen und dergleichen wiederzuverwenden, vorausgesetzt, dass dabei die Privatsphäre der Gegenpartei gewährleistet bleibt.

 

 

 

 

Artikel 8: Gefahr für Verwahrung von Informationen

  1. Jasca wird alle von der Gegenpartei empfangenen Informationen bzw. Unterlagen während der Laufzeit des Vertrages auf sorgfältige Weise speichern und verwahren. Jasca ist jedoch niemals haftbar für Verlust oder Untergang dieser Informationen bzw. Bescheide, es sei denn, dies beruht auf Absicht und/oder bewusster Fahrlässigkeit von Jasca oder dessen leitendem Personal auf Führungsebene. Die Gegenpartei muss jederzeit dafür sorgen, dass sie das Original oder eine Kopie von den an Jasca übermittelten Informationen bzw. Bescheiden behält.

 

Artikel 9: Lieferung, Lieferfrist (Übergabefrist)

  1. Vereinbarte Lieferfristen (Übergabefristen) können niemals als endgültige Fristen angesehen werden. Wenn Jasca seine Lieferverpflichtungen aus dem Vertrag bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, muss Jasca von der Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei Jasca noch eine angemessene Frist gesetzt wird, um seine Verpflichtungen nachträglich noch zu erfüllen.
  2. Jasca ist berechtigt zur Lieferung bzw. Ausführung des Auftrages in Teilen, wobei jede Teillieferung bzw. Teilleistung gesondert durch Jasca fakturiert werden kann.
  3. Lieferung erfolgt ab Fabrik. Die Gefahr bezüglich der gelieferten Sachen geht auf die Gegenpartei im Zeitpunkt der Lieferung über. Unter dem Zeitpunkt der Lieferung wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: der Zeitpunkt, an dem die zu liefernden Sachen das Bürogebäude oder das Lager von Jasca verlassen, oder der Zeitpunkt, an dem Jasca der Gegenpartei mitgeteilt hat, dass diese Sachen von ihr abgeholt werden können.
  4. Abweichend von dem vorangegangenen Absatz gilt, dass die Gefahr für die bei der Ausführung der Arbeiten benötigten Sachen, die von Jasca mitgebracht werden, auf die Gegenpartei in dem Zeitpunkt übergeht, in dem diese Sachen am Ort der Gegenpartei eintreffen.
  5. Versand bzw. Transport der bestellten Sachen erfolgt auf eine von Jasca zu bestimmende Weise, jedoch auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Jasca ist nicht haftbar für Schäden jeglicher Art – gegebenenfalls an den Sachen selbst – die im Zusammenhang mit dem Versand bzw. dem Transport stehen.
  6. Wenn es sich aufgrund einer in der Risikosphäre der Gegenpartei gelegenen Ursache als nicht möglich herausstellt, die Arbeiten zu verrichten und/oder die bestellten Sachen an die Gegenpartei zu liefern, oder wenn die Sachen nicht abgeholt werden, ist Jasca berechtigt, die Sachen bzw. die Materialien und/oder Bestandteile, die für die Ausführung des Vertrages angeschafft wurden, auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern. Wenn nicht Jasca schriftlich ausdrücklich eine andere Frist gesetzt hat, muss die Gegenpartei Jasca innerhalb 1 Monats nach Mitteilung über die Lagerung die Möglichkeit bieten, die Arbeiten nachträglich noch zu verrichten und/oder die Sachen nachträglich noch zu liefern, bzw. muss die Gegenpartei die Sachen innerhalb dieser Frist abholen.
  7. Wenn die Gegenpartei nach Ablauf der in Absatz 6 dieses Artikels genannten Frist mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug bleibt,  befindet sie sich sofort in Verzug. Jasca ist dann berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Beteiligung mittels einer schriftlichen Erklärung vollständig oder teilweise aufzulösen und die Sachen an Dritte zu verkaufen. Dies gilt, ohne dass daraus für Jasca eine Verpflichtung zur Erstattung von Schäden, Kosten und Zinsen resultiert.
  8. Das Vorangegangene lässt die Verpflichtung der Gegenpartei zur Erstattung etwaiger (Lagerungs-)Kosten, Verzögerungsschäden, entgangener Gewinne oder anderer Schäden unberührt.

 

Artikel 10: Fortschritt, Ausführung des Vertrages

  1. Wenn der Anfang, Fortschritt oder die Übergabe des Werks bzw. der vereinbarten Lieferung von Sachen dadurch verzögert wird, dass: Jasca nicht rechtzeitig alle erforderlichen Daten bzw. Unterlagen von der Gegenpartei empfangen hat; Jasca nicht rechtzeitig die eventuell vereinbarte (Voraus-)Zahlung von der Gegenpartei empfangen hat; sonstige Umstände vorliegen, für die die Gegenpartei die Kosten und Gefahr trägt;ist Jasca berechtigt, die Lieferung (Übergabe) auszusetzen, und hat Jasca Anspruch auf eine solche Verlängerung der Lieferfrist (Übergabefrist), die vernünftigerweise aus diesen Umständen resultiert, und ist Jasca berechtigt, die dadurch aufgewendeten Kosten und entstandenen Schäden, wie etwa etwaige Wartestunden, der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  2. Wenn ein Auftrag in Phasen ausgeführt wird, ist Jasca berechtigt, die Ausführung der Bestandteile, die zu einer folgenden Phase gehören, auszusetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase genehmigt hat. Die daraus resultierenden Kosten und Schäden trägt die Gegenpartei.
  3. Jasca ist verpflichtet, die Gegenpartei auf Unzulänglichkeiten, Fehler, Mängel und dergleichen in Bezug auf von der Gegenpartei oder in deren Namen zu Gunsten der Ausführung eines Auftrages übermittelte bzw. zu übermittelnde Unterlagen, Rohstoffe, Materialien, Halberzeugnisse und dergleichen hinzuweisen. Dies gilt, soweit die vorgenannten Unzulänglichkeiten, Fehler, Mängel und dergleichen für die Ausführung des Auftrages relevant sind und Jasca Kenntnis davon hat oder haben kann.
  4. Wenn sich während der Ausführung eines Auftrages herausstellt, dass dieser infolge unvorhergesehener Umstände nicht auf die vereinbarte Weise ausgeführt werden kann, wird Jasca mit der Gegenpartei über die Änderung des Auftrages beraten. Jasca wird die Gegenpartei dabei über die Folgen der Änderung für das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Übergabefristen informieren. Wenn die Ausführung des Auftrages infolgedessen unmöglich geworden ist, hat Jasca in jedem Fall Anspruch auf vollständige Vergütung der bereits von Jasca verrichteten Arbeiten und Lieferungen.
  5. Die Gegenpartei wird jede Konzeptversion von durch Jasca anzufertigenden Entwürfen stets sorgfältig kontrollieren und so schnell wie möglich ihre Reaktion Jasca mitteilen. Falls erforderlich, wird das Konzept durch Jasca angepasst und nochmals der Gegenpartei zum Zwecke der Genehmigung vorgelegt. Jasca ist berechtigt zu verlangen, dass die endgültige Version der angefertigten Unterlagen pro Seite als Zeichen des Einverständnisses durch die Gegenpartei paraphiert wird oder dass die Gegenpartei eine schriftliche Einverständniserklärung bezüglich der endgültigen Version unterzeichnet.

 

Artikel 11: Verpackung

  1. Wenn die Sachen durch Jasca samt Versandmaterial geliefert werden, das dazu bestimmt ist, mehrmals verwendet zu werden, verbleibt das Versandmaterial im Eigentum von Jasca. Dieses Versandmaterial darf von der Gegenpartei nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem es bestimmt ist.
  2. Jasca ist berechtigt, der Gegenpartei eine Vergütung für dieses Versandmaterial in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass das Versandmaterial durch die Gegenpartei franko
  3. innerhalb der diesbezüglich vereinbarten Frist zurückgegeben wird, ist Jasca verpflichtet, dieses Versandmaterial zurückzunehmen, und wird Jasca der Gegenpartei das in Rechnung gestellte Versandmaterial zurückerstatten.
  4. Wenn das Versandmaterial beschädigt, unvollständig oder verloren gegangen ist, ist die Gegenpartei für diesen Schaden haftbar und verfällt ihr Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung.
  5. Wenn der in Absatz 3 dieses Artikels genannte Schaden höher ausfällt als das in Rechnung gestellte Versandmaterial, ist Jasca berechtigt, das Versandmaterial nicht zurückzunehmen. Jasca kann das Versandmaterial dann zum Selbstkostenpreis abzüglich der von der Gegenpartei bezahlten Vergütung der Gegenpartei in Rechnung stellen.
  6. Wenn das Versandmaterial zum einmaligen Gebrauch bestimmt ist, muss Jasca das Versandmaterial nicht zurückzunehmen, und ist Jasca berechtigt, dieses Versandmaterial bei der Gegenpartei zurückzulassen. Etwaige Kosten für die Abfuhr dieses Versandmaterials trägt dann die Gegenpartei.

 

Artikel 12: Übergabe und Genehmigung

  1. Wenn der Vertrag (mit) die Verrichtung der erforderlichen Montage-, Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten betrifft, ist Jasca verpflichtet, der Gegenpartei mitzuteilen, dass die technische Installation und Übergabe bzw. die Wartung und/oder die Reparatur der Sachen vollendet ist und dass die Sachen betriebsbereit sind, also funktional bereit sind, um in Betrieb genommen zu werden.
  2. Die Gegenpartei wird anschließend die technische Funktionsfähigkeit der Sachen testen und die dafür vereinbarten Spezifikationen, Eigenschaften, Qualitäten und dergleichen vor (erneuter) Inbetriebnahme der Sachen bzw. des Objekts kontrollieren.
  3. Wenn die Gegenpartei beim Testen Fehler und/oder Unzulänglichkeiten feststellt, wird die Gegenpartei dies so schnell wie möglich Jasca melden und sich schriftlich beschweren. Die Gegenpartei wird Jasca die Gelegenheit bieten, die Sachen anzupassen bzw. sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um den Beschwerden abzuhelfen. Die Gegenpartei wird die Sachen anschließend erneut testen und kontrollieren, wonach die funktionale Übergabe vollendet ist.
  4. Beschwerden sind dabei nicht möglich in Bezug auf Aspekte, die im Prozess des fine tuning noch zur Sprache kommen.
  5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, schriftlich gegenüber Jasca zu erklären, dass die gelieferten (übergebenen) Sachen genehmigt sowie technisch und funktional übergeben worden sind, und zwar im Wege des als Zeichen des Einverständnisses zu unterzeichnenden Arbeitsbelegs bzw. Übergabeprotokolls. Die Gegenpartei darf die übergebenen Sachen erst in Betrieb nehmen, nachdem Jasca diese schriftliche Einverständniserklärung empfangen hat.
  6. Nach dieser technischen und funktionalen Übergabe folgt ein Prozess des fine tuning, dabei stimmen Jasca und die Gegenpartei gemeinsam die Sachen genau auf den Produktionsprozess der Gegenpartei ab. Die Kosten für diesen Prozess des fine tuning trägt die Gegenpartei.
  7. Wenn die Gegenpartei die Sachen in Betrieb nimmt, ohne diese (in hinreichendem Maße) zu testen und zu kontrollieren, ist Jasca niemals haftbar für Fehler oder Unzulänglichkeiten bezüglich der übergebenen Sachen oder für schädliche Folgen davon, die bei sorgfältigem Testen und/oder Kontrollen hätten festgestellt werden können.
  8. Die Sachen gelten als vertragsgemäß übergeben und die Arbeiten als vertragsgemäß verrichtet, wenn die Sachen der Gegenpartei betriebsbereit zur Verfügung gestellt worden sind, die Gegenpartei die Sachen und deren Funktionsfähigkeit gemäß den obigen Bestimmungen getestet und kontrolliert hat und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
  9. Die Sachen gelten auch dann als vertragsgemäß übergeben, wenn die Gegenpartei innerhalb von 14 Tagen nach der betriebsbereiten Bereitstellung der Sachen im Sinne von Absatz 1 sich nicht schriftlich gegenüber Jasca beschwert hat, oder aber vor diesem Tag bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Gegenpartei die Sachen in Betrieb genommen hat.

10.  Noch nicht verrichtete bzw. noch nicht beendete Arbeiten von durch die Gegenpartei oder in deren Namen eingeschalteten Dritten, die auf den ordentlichen Gebrauch der Sachen Einfluss haben können, haben keinen Einfluss auf die Betriebsbereitschaft und die Übergabe dieser Sachen.

11.  Wenn die Gegenpartei nach der technischen und funktionalen Übergabe noch die Vornahme von Änderungen an den Sachen wünscht, gilt dies als Mehrarbeit.

12.  Wenn die Gegenpartei nach der in diesem Artikel genannten funktionalen Übergabe noch Mängel, Unzulänglichkeiten und dergleichen in Bezug auf die Sachen feststellt, finden darauf die Bestimmungen des in diese allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Rügeartikels Anwendung.

 

Artikel 13: Wartung und Störungen

  1. Die Parteien können in Bezug auf die Verrichtung einer periodischen Wartung und/oder die Behebung von Störungen, darin inbegriffen Mängel, Defekte und dergleichen, einen gesonderten Vertrag schließen.
  2. In den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wird in jedem Fall aufgenommen: der periodische Wartungsbeitrag und die Zahlungsfrist; eine Regelung in Bezug auf etwaige Anfahrtskosten; die anwendbaren Tarife und Preise; die Laufzeit und die Regelungen bezüglich der Kündigung des Vertrages; falls einschlägig, eine Spezifizierung der Wartungsarbeiten; falls einschlägig, die Häufigkeit der Wartung, eventuell einschließlich einer Planung der Wartungsarbeiten.
  3. Die Gegenpartei wird Jasca festgestellte Mängel, Defekte, Störungen und dergleichen gemäß den üblichen Verfahren melden. Nach Empfang der Meldung wird Jasca nach bestem Vermögen etwaige Mängel, Defekte, Störungen und dergleichen beheben.
  4. Die Kosten für die Arbeiten, die für die Behebung der Störungen erforderlich sind, sind nicht in der periodischen Wartungsvergütung inbegriffen. Diese Arbeiten wird Jasca der Gegenpartei auf Basis der zum Zeitpunkt der Arbeiten dafür geltenden Stundentarife in Rechnung stellen.
  5. Die bei der Ausführung der Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten verwendeten und/oder ausgetauschten Sachen und/oder Bestandteile sind nicht in der periodischen Wartungsvergütung inbegriffen. Diese Sachen und/oder Bestandteile wird Jasca der Gegenpartei auf Basis der zum Zeitpunkt der Arbeiten dafür geltenden Preise in Rechnung stellen.
  6. Im Vertrag über die Verrichtung einer periodischen Wartung sind in jedem Fall nicht inbegriffen Arbeiten, die erforderlich sind durch:
    1. unkorrekten oder unsachgemäßen Gebrauch des Objekts oder Gebrauch des Objekts zu anderen (Betriebs-)Zwecken als zu denen, für die das Objekt bestimmt ist;
    2. unzureichende Reinigung der Objekte, wodurch Verstopfung durch Schmutz oder Wasserabfuhr mit der Folge entstehen kann, dass die Objekte nicht oder nicht hinreichend funktionieren;
    3. einen Unfall oder andere Ursachen von außen;
    4. eine unnormale physische oder elektrische Belastung des Objekts oder durch unnormalen Verschleiß;
    5. Gebrauch einer anderen Flüssigkeit als vorgeschrieben oder durch Gebrauch einer Flüssigkeit oder von Komponenten darin, die die Funktionsfähigkeit der Sachen behindern oder stören;
    6. Rostbildung an der Anlage oder dem Raum, in dem ein Vernebelungssystem platziert worden ist;
    7. Änderung oder Verlegung des Objekts oder die Ausführung von Wartungsarbeiten durch die Gegenpartei oder Dritte;
    8. Einführung neuer gesetzlicher oder anderer staatlicher Maßnahmen, die Folgen für die Art oder den Umfang der Wartungsarbeiten haben;
    9. den Umstand, dass – nach Auffassung von Jasca – die Reparatur des Objekts nach vernünftiger Betrachtung unmöglich ist; oder wenn die Kapazität bzw. die Funktionalität des Objekts für den Zweck, zu dem das Objekt verwendet wird, unzureichend ist (oder wird).
  7. Jasca ist berechtigt, jährlich eine regelmäßige Erhöhung in Bezug auf den periodischen Wartungsbeitrag vorzunehmen und diese Erhöhung an die Gegenpartei weiterzureichen. Wenn Jasca den periodischen Wartungsbeitrag außerhalb der regelmäßigen jährlichen  rhöhung anzupassen wünscht, wird Jasca die Gegenpartei spätestens einen Monat vor dem Anfangsdatum der Erhöhung schriftlich informieren. Wenn die Gegenpartei mit der angekündigten Erhöhung des Wartungsbeitrags nicht einverstanden ist, ist sie berechtigt, den Vertrag innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach dem Datum dieser Mitteilung zu dem in der Mitteilung genannten Anfangsdatum zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

Artikel 14: Mehr- und Minderarbeit

  1. Unter Mehrarbeit wird verstanden: alle auf Wunsch der Gegenpartei oder notwendigerweise aus dem Werk resultierenden zusätzlichen Arbeiten und Lieferungen, die nicht in das Angebot, die Offerte oder den Auftrag aufgenommen worden sind.
  2. Mehr- und Minderarbeit muss schriftlich zwischen Jasca und der Gegenpartei vereinbart werden. Jasca ist erst an mündliche Absprachen gebunden, nachdem Jasca diese schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt hat oder sobald Jasca – ohne Widerspruch der Gegenpartei – mit der Ausführung dieser Absprachen begonnen hat.
  3. Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit erfolgt: bei Änderungen am ursprünglichen Auftrag; bei unvorhergesehenen Kostenerhöhungen oder -senkungen und Abweichungen von abrechenbaren und/oder geschätzten Mengen.
  4. Abrechnung von Mehr- und/oder Minderarbeit erfolgt in einem Schritt bei der Endabrechnung, wenn nicht die Parteien schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

 

Artikel 15: Kurse, Schulungen und Seminare

  1. Die Gegenpartei kann ihre Arbeitnehmer für von Jasca organisierte Kurse, Schulungen, Seminare und dergleichen anmelden durch:

      Versendung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars an Jasca per Post, per Fax oder per E-Mail; telefonische Anmeldung.

  1. Jasca wird die Eintragung(en) stets schriftlich bestätigen. Im Falle einer telefonischen Anmeldung muss die Gegenpartei die schriftliche Bestätigung sofort unterzeichnen und an Jasca zurückschicken, wonach die Anmeldung vollendet ist und der Kursteilnehmer einen Anspruch auf Teilnahme an der Schulung, an dem Kurs oder an dem Seminar erheben kann.
  2. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Die Teilnahme an einer Schulung, einem Kurs oder einem Seminar ist nur möglich, wenn genug Plätze verfügbar sind.
  3. Wenn die Anzahl der Anmeldungen die maximale Anzahl von Teilnehmern übersteigt, werden die überzähligen Anmeldungen auf eine Warteliste gesetzt. Bei einem nächsten Kurs, einer nächster Schulung oder einem nächsten Seminar mit dem gleichen Thema werden die Anmeldungen auf der Warteliste zuerst für diesen Kurs, diese Schulung oder dieses Seminar berücksichtigt.
  4. Wenn zu wenige Anmeldungen eingegangen sind, ist Jasca jederzeit berechtigt, einen geplanten Kurs, eine geplante Schulung oder ein geplantes Seminar bis drei Tage vor Beginn des Kurses, der Schulung oder des Seminars zu annullieren. Die Teilnehmer werden davon so schnell wie möglich in Kenntnis gesetzt. Falls möglich, wird eine passende Alternative angeboten. Wenn die Gegenpartei
  5. bzw. der Teilnehmer davon keinen Gebrauch machen möchte, wird der Gegenpartei die bereits bezahlte Kursgebühr zurückerstattet.
  6. Die Kursgebühren müssen vor Beginn des Kurses, der Schulung oder des Seminars vollständig bezahlt sein, anderenfalls erfolgt ein Ausschluss von der Teilnahme.
  7. Die Annullierung einer Anmeldung eines Teilnehmers durch die Gegenpartei ist ausschließlich schriftlich möglich. Im Falle der Annullierung schuldet die Gegenpartei Jasca die nachfolgend genannten Vergütungen: bei Annullierung bis 14 Tage vor Beginn des Kurses, der Schulung oder des Seminars: € 50,00 exkl. MwSt. als Verwaltungskosten; bei Annullierung bis 3 Tage vor Beginn des Kurses, der Schulung oder des Seminars: 50% des vereinbarten Preises; bei Annullierung innerhalb von 3 Tagen vor Beginn des Kurses, der Schulung oder des Seminars: 100% des vereinbarten Preises.
  8. Jasca ist berechtigt, alle von der Gegenpartei bezahlten Beträge mit der von der Gegenpartei geschuldeten (Schadens-)Erstattung zu verrechnen.

10.  Die Gegenpartei ist jederzeit berechtigt, einen angemeldeten Teilnehmer durch einen anderen zu ersetzen.

11.  Jasca behält sich jederzeit das Recht vor, einen Dozenten eines bestimmten Kurses, einer bestimmten Schulung oder eines bestimmten Seminars durch einen anderen geeigneten Dozenten zu ersetzen.

 

Artikel 16: Rügen und Rücksendungen

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen sofort nach Empfang zu kontrollieren und etwaige sichtbare Mängel, Defekte, Beschädigungen und/oder Abweichungen in Bezug auf die Anzahl auf dem Frachtbrief oder dem Begleitschein zu vermerken. Bei Fehlen eines Frachtscheins oder Begleitscheins muss die Gegenpartei Mängel, Defekte und dergleichen innerhalb von 2 Werktagen nach Empfang der Sachen schriftlich gegenüber Jasca melden.
  2. Sonstige Rügen in Bezug auf die gelieferten Sachen müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Entdeckung – in jedem Fall jedoch innerhalb der vereinbarten Garantiezeit – schriftlich gegenüber Jasca gemeldet werden. Für alle Folgen der nicht sofortigen Meldung trägt die Gegenpartei die Gefahr.
  3. Alle Rügen in Bezug auf die verrichteten Arbeiten müssen ebenfalls sofort nach Entdeckung – in jedem Fall jedoch innerhalb von 2 Monaten nach Übergabe der Sachen bzw. Vollendung der Arbeiten – schriftlich gegenüber Jasca gemeldet werden.
  4. Für alle Folgen aus der nicht sofortigen Meldung trägt die Gegenpartei die Gefahr.
  5. Wenn eine Rüge nicht innerhalb der in den vorangegangenen Absätzen genannten Fristen gegenüber Jasca gemeldet worden ist, wird unterstellt, dass die Sachen in gutem Zustand empfangen worden sind und vertragsgemäß sind bzw. dass die Arbeiten vertragsgemäß verrichtet worden sind.
  6. In der Branche akzeptierte geringe Abweichungen in Bezug auf angegebene Kapazitäten, Funktionalitäten, Maße und dergleichen gelten nicht als Pflichtverletzung auf Seiten von Jasca. Diesbezüglich ist eine Inanspruchnahme der Garantie nicht möglich.
  7. Rügen setzen die Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei nicht aus.
  8. Die Gegenpartei muss Jasca die Gelegenheit bieten, die Rüge zu untersuchen, und in diesem Rahmen Jasca alle für die Rüge relevanten Informationen bereitstellen. Wenn für die Untersuchung der Rüge eine Rücksendung der Sache erforderlich ist oder wenn es erforderlich ist, dass Jasca die Rüge vor Ort untersucht, trägt die Gegenpartei die damit verbundenen Kosten und die diesbezügliche Gefahr,
  9. es sei denn, die Rüge stellt sich im Nachhinein als begründet heraus.

10.  In allen Fällen erfolgt die Rücksendung auf eine von Jasca zu bestimmende Weise und in der originalen Verpackung bzw. im originalen Versandmaterial.

11.  Rügen in Bezug auf Fehler oder Unzulänglichkeiten, die bei sorgfältigem Testen und Kontrollieren im Sinne von Artikel 12 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten festgestellt werden können, sind nicht möglich.

12.  Rügen sind nicht möglich, wenn andere als die vorgeschriebenen Flüssigkeiten verwendet werden oder wenn Flüssigkeiten oder Komponenten darin verwendet werdend, wodurch die Funktionsfähigkeit der Sachen behindert oder gestört wird.

13.  Rügen sind nicht möglich in Bezug auf Verfärbungen und/oder Beschädigungen an Lack- und/oder Chromarbeiten.

14.  Rügen sind nicht möglich in Bezug auf Verschleißteile, soweit die Rügen durch normalen Verschleiß entstanden sind.

15.  Rügen sind nicht möglich in Bezug auf Sachen, die nach Empfang durch die Gegenpartei in ihrer Art und/oder Zusammensetzung verändert bzw. vollständig oder teilweise be- oder verarbeitet und/oder verlegt worden sind.

 

Artikel 17: Garantien

  1. Jasca wird dafür sorgen, dass die vereinbarten Lieferungen bzw. Aufträge ordnungsgemäß und gemäß den in seiner Branche geltenden Normen ausgeführt werden, gewährt aber bezüglich der gelieferten Sachen niemals eine Garantie, die über das hinausgeht, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
  2. Jasca steht während der Garantiezeit für die übliche, normale Qualität und Angemessenheit des Gelieferten ein.
  3. Wenn keine explizite Garantiezeit vereinbart worden ist, gilt eine Frist von 1 Jahr nach Lieferung (Übergabe) für neue Sachen. Wenn in einem Objekt ein Bestandteil ersetzt wird, gilt die Garantie ausschließlich für (die Funktionsfähigkeit) dieses Ersatzteil(s) und nicht für das gesamte Objekt.
  4. Für Second Hand-Sachen gilt keine Garantie. Wenn in einer Sache ein Bestandteil ersetzt wird, beginnt die Garantiezeit ausschließlich für dieses Ersatzteil ab dem Zeitpunkt des Ersatzes dieses Bestandteils erneut.
  5. Die Garantiezeit beginnt ausdrücklich im Zeitpunkt der Lieferung der Sache ab Fabrik, und zwar auch dann, wenn Montage und Installation der Sache vereinbart worden sind.
  6. Jasca garantiert nicht und es wird auch niemals unterstellt, dass Jasca garantiert hat, dass sich die gelieferten Sachen für den Zweck, zu dem die Gegenpartei diese zu bearbeiten, verarbeiten, gebrauchen wünscht oder gebraucht, eignen, es sei denn, Jasca hat dies ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gegenpartei bestätigt.
  7. Bei Gebrauch der für die Ausführung des Vertrages benötigten Materialien, Bestandteile oder Halberzeugnisse stützt Jasca sich auf die Informationen, die deren Hersteller oder Lieferant hinsichtlich der Eigenschaften dieser Materialien, Bestandteile und Halbezeugnisse erteilt. Wenn der Hersteller oder Lieferant für die gelieferten Sachen, Materialien, Bestandteile oder Halberzeugnisse eine Garantie abgegeben hat, gilt die Garantie auf die gleiche Weise zwischen den Parteien. Jasca wird die Gegenpartei darüber informieren.
  8. Wenn sich die Gegenpartei zu Recht auf die Garantiebestimmungen beruft, wird Jasca kostenlos für eine Reparatur oder einen Ersatz der gelieferten Sachen oder Bestandteile der gelieferten Sachen bzw. für die nachträgliche korrekte Ausführung der vereinbarten Arbeiten oder aber für eine Rückerstattung oder Kürzung des für diese Sachen vereinbarten Preises sorgen. Die Wahl trifft Jasca. Arbeitslohn und Reisekosten von Monteuren trägt dabei die Gegenpartei.  Im Falle von Nebenschäden finden die Bestimmungen des in diese allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsartikels Anwendung.
  9. Sachen oder Bestandteile, die durch Jasca ausgetauscht worden sind, werden das Eigentum von Jasca, ohne dass Jasca der Gegenpartei dafür irgendeine Vergütung schuldet.

 

Artikel 18: Haftung

  1. Außerhalb der explizit vereinbarten bzw. durch Jasca gewährten Garantien übernimmt Jasca keinerlei Haftung.
  2. Ungeachtet Absatz 1 dieses Artikels ist Jasca nur haftbar für unmittelbare Schäden. Jede Haftung von Jasca für Folgeschäden, wie etwa Betriebsschäden, entgangenen Gewinn und/oder erlittene Verluste, Verzögerungsschäden und/oder Personen- oder Verletzungsschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung oder Beschränkung des Schadens erforderlich sind.
  4. Wenn Jasca für Schäden, die die Gegenpartei erlitten hat, haftbar ist, ist die Schadensersatzpflicht von Jasca jederzeit beschränkt auf maximal den Betrag, der gegebenenfalls von dem Versicherer von Jasca ausgezahlt wird. Wenn der Versicherer von Jasca keine Zahlung leistet oder der Schaden nicht unter eine durch Jasca abgeschlossene Versicherung fällt, ist die Schadensersatzpflicht von Jasca beschränkt auf maximal den Rechnungsbetrag für die gelieferten Sachen.
  5. Die Gegenpartei muss Jasca innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie von dem Schaden, den sie erlitten hat, Kenntnis erlangt hat bzw. Kenntnis hätte erlangen können, dafür haftbar machen.
  6. Wenn Jasca den Auftrag ausführen bzw. die Lieferungen anhand von durch die Gegenpartei oder in deren Namen übermittelten Unterlagen verrichten muss, ist Jasca nur haftbar für die korrekte Ausführung des Auftrages bzw. die gute Qualität der gelieferten Sachen.
  7. Stellt die Gegenpartei zu Gunsten der Ausführung eines Auftrages Materialien, Bestandteile oder Halberzeugnisse zum Zwecke der Verarbeitung zur Verfügung, ist Jasca verantwortlich für eine korrekte Verarbeitung, jedoch in keinem Fall für die gute Qualität dieser Materialien, Bestandteile oder Halberzeugnisse und den Einfluss, den diese Materialien, Bestandteile oder Halberzeugnisse auf das Endergebnis haben.
  8. Die Gegenpartei kann sich nicht auf die einschlägige Garantie berufen und Jasca auch nicht aus anderen Gründen haftbar machen, wenn der Schaden entstanden ist:
    1. durch unfachmännischen oder unsorgfältigen Gebrauch, Gebrauch entgegen dem Bestimmungszweck oder Gebrauch entgegen den normalen Betriebszwecken des Gelieferten;
    2. durch Gebrauch des Gelieferten entgegen den durch Jasca oder im Namen von Jasca erteilten Anweisungen, Empfehlungen, Bedienungsvorschriften, sonstigen Vorschriften und dergleichen;
    3. durch unfachmännische oder unkorrekte Verwahrung (Lagerung), Wartung oder Reinigung der gelieferten Sachen durch die Gegenpartei oder in deren Namen;
    4. durch übermäßige physische oder elektrische Belastung der gelieferten Sachen;
    5. durch Gebrauch einer anderen Flüssigkeit als vorgeschrieben oder durch Gebrauch einer Flüssigkeit oder von Komponenten darin, die die Funktionsfähigkeit der Sachen behindern oder stören;
    6. aufgrund von normalem Verschleiß der gelieferten Sachen;
    7. durch oder in Verbindung mit Rostbildung an der Anlage oder dem Raum, in dem ein Vernebelungssystem platziert worden ist;
    8. durch unachtsame, unzureichende oder fehlende Kontrolle der Sachen bzw. des Objekts, nachdem daran Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausgeführt worden sind;
    9. durch die fehlerhafte Inbetriebsetzung oder Einstellung der Sachen bzw. des Objekts, nachdem daran Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausgeführt worden sind;
    10. dadurch, dass durch die Gegenpartei oder in deren Namen an Jasca übermittelte oder gegenüber Jasca vorgeschriebene Daten, Unterlagen, Materialien und/oder Bestandteile fehlerhaft oder unvollständig sind;
    11. durch Anweisungen oder Anweisungen von oder im Namen der Gegenpartei;
    12. dadurch, dass durch die Gegenpartei oder in deren Namen ohne das vorherige ausdrückliche Einverständnis von Jasca Reparaturen bzw. sonstige Arbeiten oder Bearbeitungen am Gelieferten ausgeführt worden sind;
    13. durch Notausbesserungen von Jasca.
  9. Die Gegenpartei ist in den in Absatz 8 dieses Artikels ausgezählten Fällen vollständig haftbar für alle daraus resultierenden Schäden und hält Jasca ausdrücklich schadlos für alle Ansprüche Dritter auf Erstattung dieser Schäden.

10.  Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn die Schäden auf Absicht und/oder bewusster Fahrlässigkeit von Jasca oder dem leitendem Personal auf Führungsebene von Jasca  beruhen oder wenn zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ausschließlich in diesen Fällen wird Jasca die Gegenpartei in Bezug auf etwaige Ansprüche Dritter gegen die Gegenpartei schadlos halten.

 

Artikel 19: Bezahlung

  1. Jasca ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei eine (anteilige) Vorauszahlung oder irgendeine andere Zahlungsicherheit zu verlangen.
  2. Wenn die Lieferung einer Sache exklusive Montage- und Installation vereinbart worden ist, werden 50% des vereinbarten Preises als Anzahlung fakturiert. Nach Empfang dieser Anzahlung wird mit der Fertigung der Sache begonnen. Die verbleibenden 50% des vereinbarten Preises werden bei Lieferung der Sache ab Fabrik fakturiert. Die Kosten für die Verrichtung von Montage- und Installationsarbeiten werden im Zeitpunkt der Vollendung der technischen Anlage fakturiert.
  3. Wenn für die Sache ein all-in-Preis vereinbart worden ist, werden 50% des vereinbarten Preises als Anzahlung fakturiert. Nach Empfang dieser Anzahlung wird mit der Fertigung der Sache begonnen. 40% des vereinbarten Preises werden anschließend vor Lieferung der Sache ab Fabrik fakturiert. Die verbleibenden 10% des vereinbarten Preises werden im Zeitpunkt der Vollendung der technischen Anlage fakturiert.
  4. Die Bezahlung muss innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dabei steht die Richtigkeit einer Rechnung fest, wenn die Gegenpartei nicht innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt hat.
  5. Wenn eine Rechnung nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist nicht vollständig bezahlt worden ist, schuldet die Gegenpartei gegenüber Jasca Verzugszinsen in Höhe von 2% pro Monat, die kumulativ über die Hauptsumme zu berechnen sind. Teile eines Monats werden dabei wie ein voller Monat behandelt.
  6. Wenn die Bezahlung nach durch Jasca erfolgter Ermahnung noch immer ausbleibt, ist Jasca darüber hinaus berechtigt, der Gegenpartei außengerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
  7. Die im vorigen Absatz genannten außergerichtlichen Inkassokosten betragen bei Forderungen mit einer Hauptsumme von maximal € 25.000,00:
    1. 15% des Betrages der Hauptsumme über die ersten € 2.500,00 der Forderung (mindestens € 40,00);
    2. 10% des Betrages der Hauptsumme über die nächsten € 2.500,00 der Forderung;
    3. 5% des Betrages der Hauptsumme über die nächsten € 5.000,00 der Forderung;
    4. 1% des Betrages der Hauptsumme über die nächsten € 15.000,00 der Forderung.
  8. Wenn die Hauptsumme mehr als € 25.000,00 beträgt, ist Jasca berechtigt, der Gegenpartei über die ersten € 25.000,00 außergerichtliche Inkassokosten gemäß Absatz 7 dieses Artikels und außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 10% über das darüber Hinausgehende in Rechnung zu stellen.
  9. Zur Berechnung der außergerichtlichen Inkassokosten ist Jasca berechtigt, nach Ablauf von 1 Jahr die Hauptsumme der Forderung um die in diesem Jahr gemäß Absatz 5 dieses Artikels kumulativ aufgelaufenen Verzugszinsen zu erhöhen.
  10. Unterlässt die Gegenpartei die vollständige Bezahlung, ist Jasca berechtigt, den Betrag ohne nähere Inverzugsetzung oder gerichtliche Beteiligung mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, bis die Bezahlung nachträglich noch erfolgt ist oder aber die Gegenpartei dafür eine angemessene Sicherheit geleistet hat. Das genannte Aussetzungsrecht hat Jasca auch dann, wenn Jasca schon bevor die Gegenpartei mit der Bezahlung in Verzug ist, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei hat.
  11. Durch die Gegenpartei geleistete Zahlungen wird Jasca zuerst für alle fälligen Zinsen und Kosten und anschließend für die fälligen Rechnungen, die die längste Zeit offen sind, aufwenden, es sei denn, die Gegenpartei teilt bei der Zahlung schriftlich ausdrücklich mit, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  12. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, Forderungen von Jasca mit etwaigen Gegenforderungen, die diese gegen Jasca hat, zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenpartei (vorläufigen) gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird.

 

Artikel 20: Eigentumsvorbehalt

  1. Jasca behält sich das Eigentum an allen aufgrund des Vertrages gelieferten und noch zu liefernden Sachen bis zu dem Zeitpunkt vor, in dem die Gegenpartei ihre gesamten Zahlungsverpflichten gegenüber  Jasca erfüllt hat.
  2. Die in Absatz 1 genannten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der gelieferten und noch zu liefernden Sachen zuzüglich aller Forderungen in Bezug auf verrichtete Arbeiten, die mit der Lieferung in Verbindung stehen, wie etwa Arbeiten zu Gunsten der Montage, Installation, Wartung und/oder Reparatur dieser Sachen, und in Bezug auf die Veranstaltung von Schulungen und die Erteilung von Anweisungen hinsichtlich der Handhabung der Sachen sowie zuzüglich Forderungen aufgrund des Umstandes, dass die Gegenpartei in zurechenbarer Weise ihre Verpflichtungen nicht pflichtgemäß erfüllt, darin inbegriffen die Bezahlung von Schadensersatz, außergerichtlichen Inkassokosten, Zinsen und etwaigen Geldbußen.
  3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist die Gegenpartei auf keinerlei Weise befugt, diese Sachen zu verpfänden oder  auf irgendeine Weise in den Herrschaftsbereich eines Geldgebers zu bringen.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Jasca sofort schriftlich zu informieren, wenn Dritte behaupten, Eigentums- oder sonstige Rechte an den Sachen zu haben, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht.
  5. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie ihre gesamten Zahlungsverpflichtungen gegenüber Jasca erfüllt hat, sorgfältig und als identifizierbares Eigentum von Jasca zu verwahren.
  6. Die Gegenpartei muss für eine solche Betriebsversicherung bzw. Hausratversicherung sorgen, dass die Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, jederzeit mitversichert sind, und wird auf erste Anforderung von Jasca Einblick in die Versicherungspolice und die zugehörigen Nachweise über die Prämienzahlungen gewähren.
  7. Wenn die Gegenpartei gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt oder Jasca sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, haben Jasca und seine Arbeitnehmer das unwiderrufliche Recht, das Gelände der Gegenpartei zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zurückzunehmen; dies ungeachtet des Anspruchs von Jasca auf Erstattung von Schäden, entgangenem Gewinn und Zinsen sowie des Rechts, den Vertrag ohne nähere Inverzugsetzung mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen.

 

Artikel 21: Geistige Eigentumsrechte

  1. Jasca ist und bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte, die auf den von Jasca im Rahmen des Vertrages gelieferten oder gefertigten Sachen, Unterlagen und dergleichen beruhen, damit in Verbindung stehen und/oder dazu gehören, auch dann, wenn die gefertigte Sache Bestandteil des gesamten (Produktions-)Prozesses der Gegenpartei wird, es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  2. Die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte ist sowohl während als auch nach der Ausführung des Vertrages ausdrücklich und ausschließlich Jasca vorbehalten.
  3. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die durch Jasca gelieferten oder angefertigten Unterlagen außerhalb des Rahmens des Vertrages zu verwenden. Es ist der Gegenpartei verboten, ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Jasca diese Unterlagen an Dritte weiterzugeben, Dritten Einblick darin zu verschaffen oder diese Unterlagen zu vervielfältigen.
  4. Die Gegenpartei steht dafür ein, dass alle von ihr an Jasca zu übermittelnden oder übermittelten Daten bzw. Unterlagen keine Urheberrechte und keine anderen geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Die Gegenpartei ist haftbar für etwaige Schäden, die Jasca durch derartige Verletzungen erleidet, und hält Jasca schadlos in Bezug auf Ansprüche dieser Dritten.

 

Artikel 22: Insolvenz, Verfügungsbefugnis und dergleichen

  1. Ungeachtet der übrigen Artikel dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Jasca berechtigt, den Vertrag ohne nähere Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Beteiligung mittels einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei in dem Zeitpunkt aufzulösen, in dem die Gegenpartei:
  2. für insolvent erklärt wird oder ein Antrag auf Insolvenz gestellt worden ist;
  3. (vorläufigen) gesetzlichen Zahlungsaufschub beantragt;
  4. von einem Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen ist;
  5. unter Betreuung oder Treuhänderschaft gestellt wird;
  6. anderweitig die Verfügungsbefugnis oder Handlungsbefugnis in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile davon verliert.
  7. Absatz 1 dieses Artikels findet Anwendung, wenn nicht der Betreuer oder Treuhänder die aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen als Masseansprüche anerkennt.
  8. Die Gegenpartei ist jederzeit verpflichtet, den Betreuer bzw. Treuhänder über den Vertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (den Inhalt davon) zu informieren.

 

Artikel 23: Höhere Gewalt

  1. Wenn auf Seiten der Gegenpartei höhere Gewalt vorliegt, ist Jasca berechtigt, den Vertrag ohne rechtliche Beteiligung mittels einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet zu sein.
  2. Als höhere Gewalt auf Seiten von Jasca gilt im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen: eine nicht zurechenbare Pflichtverletzung von Jasca, von durch Jasca eingeschalteten Dritten oder Zulieferern oder aber sonstige schwerwiegende Gründe auf Seiten von Jasca.
  3. Als höhere Gewalt gelten unter anderem folgende Umstände: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, in- und ausländische Unruhen, staatliche Maßnahmen, Streiks innerhalb des Unternehmens von Jasca und/oder von der Gegenpartei oder Drohung dieser Umstände, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsverhältnisse, Betriebsstörungen durch Feuer, Einbruch, Sabotage, Naturereignisse und dergleichen ebenso wie durch Wetterumstände, Straßenblockaden, Unfall, Mangel an Rohstoffen, Materialien oder Halberzeugnissen und dergleichen entstandene Transportbehinderungen und Lieferprobleme.
  4. Wenn die Situation höherer Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt worden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber Jasca bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

 

Artikel 24: Annullierung, Aussetzung

  1. Wenn die Gegenpartei den Vertrag vor oder während der Ausführung zu annullieren wünscht, schuldet sie Jasca einen von Jasca näher zu bestimmenden Schadensersatz. Dieser Schadensersatz umfasst alle bereits von Jasca aufgewendeten Kosten und den von Jasca erlittenen Schaden, darin inbegriffen der entgangene Gewinn. Jasca ist berechtigt, den vorgenannten Schadensersatz zu fixieren und – nach Wahl von Jasca und abhängig von den bereits verrichteten Arbeiten bzw. Lieferungen - 20 bis 100% des vereinbarten Preises der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  2. Wenn die Gegenpartei einen geplanten Termin für Montage-, Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten weniger als 24 Stunden im Voraus absagt bzw. verschiebt, ist Jasca in jedem Fall berechtigt, die dafür reservierte Zeit auf Basis des vereinbarten bzw. des üblichen Stundentarifs der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  3. Die Gegenpartei ist gegenüber Dritten haftbar für die Folgen der Annullierung und wird Jasca schadlos halten in Bezug auf die daraus resultierenden Ansprüche dieser Dritten.
  4. Jasca ist berechtigt, alle bereits von der Gegenpartei bezahlten Beträge mit dem von der Gegenpartei geschuldeten Schadensersatz zu verrechnen.
  5. Bei Aussetzung der Ausführung des Vertrages auf Wunsch der
  6. Gegenpartei ist die Vergütung für alle zu diesem Zeitpunkt bereits verrichteten Arbeiten bzw. aufgewendeten Kosten sofort fällig und ist
  7. Jasca berechtigt, diese der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Jasca ist
  8. darüber hinaus berechtigt, alle während des Aussetzungszeitraums aufzuwendenden bzw. aufgewendeten Kosten ebenso wie die für den Aussetzungszeitraum bereits reservierten Stunden der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
  9. Wenn die Ausführung des Vertrages nach der vereinbarten Aussetzungsdauer nicht wiederaufgenommen werden kann, ist Jasca berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Beteiligung mittels einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei aufzulösen. Wenn die Ausführung des Vertrages nach der vereinbarten Aussetzungsdauer wiederaufgenommen wird, ist die Gegenpartei verpflichtet, etwaige aus dieser Wiederaufnahme resultierende Kosten von Jasca zu erstatten.

 

Artikel 25: Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Auf den zwischen Jasca und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
  2. Etwaige Rechtsstreitigkeiten werden von dem zuständigen Gericht am Ort des Sitzes von Jasca anhängig gemacht, wobei Jasca immer die Befugnis behält, die Rechtsstreitigkeit am zuständigen Gericht am Ort des Sitzes der Gegenpartei anhängig zu machen.
  3. Wenn die Gegenpartei ihren Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist Jasca berechtigt, gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu handeln oder – nach seiner Wahl – die Rechtsstreitigkeiten am zuständigen Gericht in dem Land bzw. Staat anhängig zu machen, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat.

 

 

Januar 2011

Nummer der Eintragung bei der IHK für Ost-Niederlande:

0815328000

 

 


Allgemeine Bedingungen
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